STATUTES

STATUTEN des Vereins
Zentrum für Energiewirtschaft und Umwelt (e-think)

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen „Zentrum für Energiewirtschaft und Umwelt (ethink)“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie im Zuge von Forschungstätigkeiten allgemein auf internationale Ebene.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2. Zweck und Zielsetzungen

Der Verein ist eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Zweck und Zielsetzung des Vereins sind im Detail:
2.1. Die Weiterentwicklung der Energieforschung, vor allem durch Intensivierung interdisziplinärer und internationaler Zusammenarbeit sowie durch verstärkte praktische Umsetzung von Forschungsergebnissen.
2.2. Theoretische Aufarbeitung von fachspezifischer Literatur sowie Planung, Durchführung und wissenschaftliche Verwertung von eigener theoretischer und empirischer Forschung, deren Analyse, Dokumentation und Anwendung.
2.3. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und deren Präsentation zur Verbreitung von Wissen über Energiesysteme und interdisziplinäre Zusammenhänge in lokaler und globaler Dimension, einschlägiger Bildung und Weiterbildung.
2.4. Der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Tätigkeit wird auf Themenbereiche gelegt, welche das Wirtschafts- u. Gesellschaftssystem in seinen energiewirtschaftlichen und damit verknüpften ökologischen und sozialen Strukturen betreffen, sowie die Integration dieser Forschungsbereiche in einen überregionalen Rahmen.
2.5. Der Verein strebt in Kooperation mit Institutionen in Forschung, Politik und Wirtschaft die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für selbige Zielgruppen an.
2.6. Diesem Zweck dienliche Kontakte und Zusammenarbeitsformen werden mit anderen thematisch relevanten Institutionen in Österreich, in der EU und allgemein auf internationaler Ebene aufgebaut.
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2.7. Der Verein verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein strebt keinen Gewinn an und darf niemanden am Erfolg oder am Vermögen beteiligen. Ebenso dürfen keine zweckfremden Vergütungen ausbezahlt werden.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

3.1. Die in §2. genannten Zwecke und Zielsetzungen werden vom Verein durch die, im Folgenden angeführten, ideellen (3.2.) und materiellen (3.3.) Mittel erreicht. Alle Tätigkeiten erfolgen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3.2. Der Verein bedient sich folgender ideeller Mittel:
3.2.1. Durchführung, Koordination und Evaluierung von Forschungsprojekten zur Unterstützung einer regionalen und überregionalen nachhaltigen Energiewirtschaft.
3.2.2. Abhaltung von Konferenzen, Workshops, Vorträgen, Diskussionsrunden und ähnlichen einschlägigen Bildungsaktivitäten.
3.2.3. Herausgabe von wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Publikationen zu Forschungsthemen des Vereins.
3.2.4. Anschaffung von Einrichtungen, welche die Forschungstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins unterstützen (Räumlichkeiten, EDVHardware und Software, Gerätschaft für die Durchführung von empirischer Forschung wie z.B. Messgeräte).
3.2.5. Wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere unter Nutzung elektronischer Medien, von Informations- und Kommunikationstechnologien und Internet.
3.3. Weiters werden materielle Mittel eingesetzt, wobei stets auf Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu achten ist:
3.3.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
3.3.2. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
3.3.3. Subventionen, zweckgebundene Projekt- u. Forschungsgelder aus Antrags- u. Auftragsforschung.
3.3.4. Rücklagen und Zinserträge aus Rücklagen.
3.3.5. Erträge aus Veranstaltungen, sonstigen Vereinsaktivitäten und dem Verkauf von Publikationen.
3.3.6. Einnahmen, die als durchlaufende Posten zu behandeln sind, weil sie der Verein als Kostenersatz erhält.
3.3.7. Einnahmen aus Forschungsprojekten.

§4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, wobei eine exakte Definition in der Geschäftsordnung erfolgt. Fördernde Zentrum für Energiewirtschaft und Umwelt (e-think) – Vereinsstatuten Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind besonders verdienstvolle, langjährige ordentliche oder fördernde Mitglieder.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Vom Zeitpunkt der Mitgliedsbeitragszahlung bis zur Entscheidung des Vorstandes ist die Mitgliedschaft provisorisch.
5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur per 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Einrichtungen des Vereins können im Rahmen der vom Vorstand erstellten Richtlinien (Geschäftsordnung) in Anspruch genommen werden. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
7.3. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder Zentrum für Energiewirtschaft und Umwelt (e-think) – Vereinsstatuten sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.4. Die Mitglieder des Vereins haften nur bis zur Höhe ihrer Beiträge.

§8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9, 10), der Vorstand (§§11, 12, 13), die Rechnungsprüfer (§14), und das Schiedsgericht (§15).

§9. Die Generalversammlung

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse können nur zur endgültigen Tagesordnung gefaßt werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die jeweils eine Stimme haben. Juristische Personen werden durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, oder Beschlüsse über die Geschäftsordnung bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen.
9.9. Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied kann für die ausgeschriebenen Funktionen auf eigenen oder fremden Vorschlag kandidieren. Die Wahlvorschläge sind eine Woche vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
9.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter, falls dieser ebenfalls verhindert ist, bestimmen die restlichen ordentlichen Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden.
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§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1. Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung.
10.2. Beschlussfassung über Vorschläge zur Geschäftsordnung (GO), Änderungen der Geschäftsordnung können von ordentlichen Mitgliedern der Generalversammlung eingebracht werden. Für die Beschlussfassung ist ein qualifiziertes Quorum von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
10.3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.4. Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.5. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
10.6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder.
10.7. Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft.
10.8. Entlastung des Vorstandes.
10.9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
10.10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11. Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu sechs Mitgliedern. Die Definition der einzelnen Vorstandsmitglieder ist Beschluss des Vorstandes. Im Vorstand vertreten sind jedenfalls der Obmann, der Schriftführer und der Kassier.
11.2. Der Vorstand, der gemäß der in der GO bestimmten Form (Anzahl von Funktionen und Bezeichnungen bzw. Aufgabenbereichen) von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit Stimmrecht zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Zentrum für Energiewirtschaft und Umwelt (e-think) – Vereinsstatuten
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
11.7. Den Vorsitz führt der Obmann. Bei Verhinderung bestimmt der Vorstand einen Vorsitzenden aus seinem Kreis. Der Vorstand kann auch eines seiner Mitglieder mit der permanenten Stellvertretung des Obmannes betrauen.
11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Diese Nachnominierung hat binnen drei Monaten zu erfolgen.

§12. Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
12.2. Vorbereitung der Generalversammlung.
12.3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und Vorgeben der Geschäftsordnung für die Generalversammlung.
12.4. Ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins und des Vereinsvermögens.
12.5. Aufnahme oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
12.6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. Diese Aufgaben können vom Vorstand als Gesamtgremium auch an zwei seiner Mitglieder delegiert werden, die im Einvernehmen handeln müssen.
12.7. Einrichtung von Arbeitsgruppen (oder z.B. von Büros, Labors) zur Erreichung bzw. Durchführung der im Punkt 3.2. angeführten ideellen Mittel.
12.8. Die ordnungsgemäße Durchführung der obigen Aufgaben wird durch eine vom Vorstand auszuarbeitende Geschäftsordnung geregelt. Diese muß von der Generalversammlung bestätigt werden.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Obmann ist berechtigt, die Funktionsbezeichnung “Präsident” zu führen. Zentrum für Energiewirtschaft und Umwelt (e-think) – Vereinsstatuten
13.2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter alleiniger Verantwortung zu entscheiden; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan, welche in jedem Fall binnen vier Wochen einzuholen ist.
13.3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Zeichnungsberechtigungen für Vereinskonten werden in der Geschäftsordnung geregelt und dokumentiert.
13.4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
13.5. Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die organisatorischen Fragen des Vereins sowie die Aufgaben, die ihm im Einvernehmen mit dem Obmann übertragen werden. Der Obmann-Stellvertreter ist berechtigt, die Funktionsbezeichnung “Vizepräsident” zu führen.
13.6. Der Kassier hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines. Der Kassier ist berechtigt, die Funktionsbezeichnung “Geschäftsführer” zu führen.
13.7. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§14. Die Rechnungsprüfer

14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung mündlich oder schriftlich zu berichten.
14.3. Im übrigen gelten für Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.3., 11.8., 11.9., 11.10., sinngemäß.

§15. Das Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese bestimmen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Im Fall der Nichteinigung obliegt es dem Vorstand, einen Vorsitzenden zu bestimmen. Wird binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des ersten Schiedsgerichtsmitglieds vom anderen Streitteil keine
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Nennung eingebracht, so hat der Vorstand innerhalb von weiteren zwei Wochen ein zweites Mitglied des Schiedsgerichts zu bestimmen.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16. Auflösung und Aufhebung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall der Vereinszwecke ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff. BAO zu verwenden.
Namensliste der Vorstandsmitglieder:
Prof. DI. Dr. Reinhard Haas (Obmann, Präsident)
DI. Dr. Lukas Kranzl (Obmann Stv., Präsident Stv.)
DI. Marcus Hummel (Geschäftsführer, Kassier)
DI. Andreas Müller (Geschäftsführer Stv., Kassier Stv.)
MMag. Giulia Conforto M.A.I.S. (Schriftführerin)